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Erbengemeinschaft: Verwaltung - Auseinandersetzung - Ausgleichung (Spanl, Reinhold~Imre, Andrea)
Erbengemeinschaft: Verwaltung - Auseinandersetzung - Ausgleichung , Allen gehört alles gemeinsam... ...so lautet die einfache gesetzliche Regelung nach dem Tod des Erblassers. Aber welche Lösungen bieten sich an, wenn keine Einigkeit unter den Erben besteht oder die Gemeinschaft aufgelöst werden soll? Der Fachratgeber Erbengemeinschaft: Verwaltung - Auseinandersetzung - Ausgleichung erörtert alle wichtigen Fragen: Verwaltung in der Gemeinschaft Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Aufhebung der Gemeinschaft Ausgleichung von Vorempfängen Berücksichtigung von Pflegeleistungen Erbrechtliche Nachfolge bei Unternehmen und in der Landwirtschaft Die schwierige Aufhebung der Gemeinschaft berücksichtigt die wertentsprechende Zuordnung von Gegenständen und Forderungen, die Übertragung von Miterbenanteilen, das gerichtliche Vermittlungsverfahren, die Erbteilungsklage, die Grundstücksversteigerung und Teilung des Erlöses. , Bücher > Bücher & Zeitschriften , Auflage: 3. Auflage, Erscheinungsjahr: 201611, Produktform: Kartoniert, Autoren: Spanl, Reinhold~Imre, Andrea, Auflage: 16003, Auflage/Ausgabe: 3. Auflage, Seitenzahl/Blattzahl: 224, Keyword: Vorempfänger; Miterben; Testament; Erbteilungsklage; Erbschaftsteuer; Nachlass; Vererben; Erben; Nachlassverwaltung; Nachlassverpflichtungen, Fachschema: Erbrecht~Erbe / Nachlass~Nachlass, Fachkategorie: Ratgeber, Sachbuch: Recht~Persönliche Finanzen, Region: Deutschland, Warengruppe: HC/Recht/Rechtsratgeber, Fachkategorie: Erbrecht, Thema: Verstehen, Text Sprache: ger, UNSPSC: 49019900, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik: 49019900, Verlag: Walhalla und Praetoria, Verlag: Walhalla und Praetoria, Verlag: Walhalla und Praetoria, Länge: 211, Breite: 137, Höhe: 12, Gewicht: 270, Produktform: Kartoniert, Genre: Sozialwissenschaften/Recht/Wirtschaft, Genre: Sozialwissenschaften/Recht/Wirtschaft, Vorgänger EAN: 9783802935299 9783802935282, Herkunftsland: DEUTSCHLAND (DE), Katalog: deutschsprachige Titel, Katalog: Gesamtkatalog, Katalog: Lagerartikel, Book on Demand, ausgew. Medienartikel, Relevanz: 0004, Tendenz: 0, Unterkatalog: AK, Unterkatalog: Bücher, Unterkatalog: Hardcover, Unterkatalog: Lagerartikel,
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Wie lange darf eine Erbengemeinschaft bestehen?
Wie lange eine Erbengemeinschaft bestehen darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel endet eine Erbengemeinschaft, wenn alle Erben ihre Erbanteile erhalten haben oder wenn die Erbmasse aufgeteilt wurde. Es gibt jedoch keine festgelegte maximale Dauer für eine Erbengemeinschaft. Wenn sich die Erben nicht einigen können oder es Streitigkeiten gibt, kann die Erbengemeinschaft über Jahre hinweg bestehen bleiben. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Erbauseinandersetzungsvertrag abzuschließen oder einen Erbschaftsverwalter zu bestellen, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Letztendlich ist es ratsam, sich frühzeitig um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen, um langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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Wer kann eine Erbengemeinschaft auflösen?
Eine Erbengemeinschaft kann durch die Zustimmung aller Mitglieder aufgelöst werden. Alternativ kann auch ein Gerichtsbeschluss die Auflösung der Erbengemeinschaft anordnen, wenn es zu Konflikten oder Uneinigkeiten kommt. Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen, um den Prozess der Auflösung rechtlich korrekt und einvernehmlich zu gestalten. Letztendlich ist es wichtig, dass alle Erben gemeinsam an einer Lösung arbeiten, um die Erbengemeinschaft erfolgreich aufzulösen.
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Wer zahlt Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaft?
Wer zahlt Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaft? In einer Erbengemeinschaft sind alle Erben gemeinsam für die Zahlung der Erbschaftssteuer verantwortlich. Die Erbschaftssteuer wird auf den Anteil berechnet, den jeder Erbe am Nachlass erhält. Es ist wichtig, dass die Erben die Erbschaftssteuer gemeinsam und fristgerecht bezahlen, da ansonsten Verzugszinsen und möglicherweise auch Säumniszuschläge anfallen können. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt zu sprechen, um die steuerlichen Pflichten und Möglichkeiten in einer Erbengemeinschaft zu klären.
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Wie wird eine Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen?
Eine Erbengemeinschaft wird im Grundbuch eingetragen, indem alle Erben gemeinsam als Eigentümer des Grundstücks aufgeführt werden. Dafür müssen alle Erben einen Antrag auf Eintragung der Erbengemeinschaft beim zuständigen Grundbuchamt stellen. In diesem Antrag müssen die Namen und Anteile der einzelnen Erben sowie der Erblasser angegeben werden. Nach Prüfung und Genehmigung des Antrags wird die Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Jeder Erbe hat dann einen Anteil am Grundstück entsprechend seinem Erbteil.
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Ist eine Erbengemeinschaft eine natürliche Person?
Nein, eine Erbengemeinschaft ist keine natürliche Person. Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben und gemeinsam die Erbschaft verwalten. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Konstruktion, die aus den einzelnen Erben besteht. Eine natürliche Person hingegen bezeichnet einen einzelnen Menschen als juristische Einheit. Eine Erbengemeinschaft kann jedoch rechtlich handeln und Verträge abschließen, ähnlich wie eine natürliche Person.
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Wie lange kann eine Erbengemeinschaft bestehen?
Eine Erbengemeinschaft kann theoretisch unbegrenzt lange bestehen bleiben, solange die Mitglieder sich nicht einigen, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. In der Praxis kann eine Erbengemeinschaft jedoch oft zu Konflikten führen und langwierige Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Es ist daher ratsam, möglichst schnell eine Einigung zu erzielen oder gegebenenfalls einen Erbteil zu verkaufen, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. In einigen Fällen kann auch ein Erbschaftsverkauf in Betracht gezogen werden, um die Erbengemeinschaft aufzulösen und die Erbschaft zu liquidieren. Letztendlich hängt die Dauer des Bestehens einer Erbengemeinschaft von der Kooperationsbereitschaft und Kommunikation der Mitglieder ab.
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Wann kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?
Eine Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Arten aufgelöst werden. Dies kann durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschehen, in dem die Erben die Verteilung des Nachlasses untereinander regeln. Alternativ kann die Erbengemeinschaft auch durch einen gerichtlichen Teilungsversteigerung aufgelöst werden, bei der das gemeinsame Vermögen versteigert und der Erlös unter den Erben aufgeteilt wird. Eine weitere Möglichkeit ist die Auseinandersetzung durch einen Notar, der die Verteilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorschriften vornimmt. In jedem Fall ist es wichtig, dass alle Erben mit der Auflösung der Erbengemeinschaft einverstanden sind.
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Wie kann man aus einer Erbengemeinschaft aussteigen?
Um aus einer Erbengemeinschaft auszusteigen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit ist die einvernehmliche Teilungsversteigerung, bei der das gemeinsame Erbe öffentlich versteigert wird und jeder Erbe seinen Anteil erhält. Die zweite Möglichkeit ist die Auseinandersetzung des Erbes durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag, bei dem die Erben sich einigen, wie das Erbe aufgeteilt wird. In beiden Fällen ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Ausstieg aus einer Erbengemeinschaft nicht immer einfach ist und mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen verbunden sein kann.
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